Bundesinnenministerium: Bericht über den Tod von Aamir Ageeb
Bundesministerium
des Inneren, Juni 1999
Bericht
an den Innenausschuß des Deutschen Bundestages
über den Tod des sudanesischen Staatsangehörigen
Aamir Omer Mohamed Ahmed AGEEB
bei dessen Rückführung am 28. Mai 1999
1. Sachverhalt
Der sudanesische Staatsangehörige
AGEEB verstarb am 28. Mai 1999 anläßlich seiner Rückführung in den Sudan. Er
war in Begleitung von drei BGS-Beamten, gegen die am 2. Juni 1999 Ermittlungsverfahren
wegen fahrlässiger Tötung bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main eingeleitet
wurden. Gleichzeitig wurden durch den Präsidenten des Grenzschutzpräsidiums
Mitte disziplinare Vorermittlungen gemäß § 26 (1) BDO gegen die Beamten eingeleitet
und gemäß § 17 (2) BDO bis zum Abschluß der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen
ausgesetzt.
Die Beschuldigten wurden am 7. Juni 1999 durch Kriminalbeamte des von der Staatsanwaltschaft
Frankfurt/Main mit den Ermittlungen beauftragten Bundeskriminalamtes förmlich
vernommen, wobei sie keine Angaben zur Sache machten.
Die endgültige Todesursache
steht bislang noch nicht fest, ebensowenig, ob ein schuldhaftes Handeln des
BGS-Beamten vorliegt. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main macht ihre Entscheidung
über eine weitere Obduktion von dem Votum der Rechtsmedizin der Universität
Frankfurt/Main abhängig.
Die bisherigen Erkenntnisse
über den Todesfall beruhen auf eigenen Sachverhaltsermittlungen und informatorischen
Befragungen der betroffenen Beamten durch die erstbefaßte Staatsanwaltschaft
Landshut. Danach stellt sich der Vorfall wie folgt dar:
Der sudanesische Staatsangehörige
AGEEB reiste am 09. April 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte
am 04. Mai 1994 einen Asylantrag, der am 25. August 1995 vom Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt
wurde. Da er durch eine zwischenzeitliche Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen
ein Aufenthaltsrecht erlangte, nahm er seinen noch nicht rechtskräftigen Asylantrag
am 17. April 1996 zurück.
Nach Scheidung von seiner
Ehefrau wurde seine Aufenthaltsgenehmigung mit Bescheid der Kreisverwaltung
Pinneberg vom 28. April 1998 nachträglich zeitlich bis zum 04. Juni 1998 befristet.
Ferner wurde der Betroffene zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung
im Falle der Nichtbeachtung der Ausreisepflicht angedroht. Die Abschiebeandrohung
war seit dem 29. Mai 1998 vollziehbar.
Da Herr AGEEB seiner Ausreiseverpflichtung
nicht nachkam, wurde er zur Festnahme ausgeschrieben und am 09. April 1999 in
Karlsruhe festgenommen. Seit diesem Zeitpunkt befand sich Herr AGEEB in Abschiebehaft
in der Justizvollzugsanstalt Mannheim. Eine für den 16. April 1999 geplante
unbegleitete Rückführung mußte kurzfristig verschoben werden, da der sudanesische
Staatsangehörige einen Mitarbeiter der Ausländerbehörde im Rahmen der Betreuung
in der JVA Mannheim mit einem Messer bedroht hatte und somit nur noch eine Rückführung
mit Sicherheitsbegleitung in Frage kam. Von diesem Vorfall hat der BGS erst
nach dem Todesfall Kenntnis erlangt.
Eine erneute Rückführung,
die für den 04. Mai 1999 vorgesehen war, mußte aufgrund eines Asylfolgeantrages
ebenfalls abgebrochen werden. Nach Ablehnung des Folgeantrages durch das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde der Termin für die Rückführung
auf den 28. Mai 1999 festgelegt. Nach einem Haftprüfungstermin am 20. Mai 1999
randalierte Herr AGEEB am Folgetag in seiner Gewahrsamszelle, wobei er sich
eine leichte Stirnverletzung sowie oberflächliche Hautabschürfungen zuzog. Ferner
versuchte er, sich mit einer in Streifen zerrissenen Decke zu strangulieren.
Auch diese Umstände sind den mit der Rückführung beauftragten Stellen des Bundesgrenzschutzes
durch das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge
- weder bei der Flugbuchung, noch zu einem sonstigen Termin im Vorfeld der Rückführung
mitgeteilt worden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte in seinen die Übergabe
begleitenden Schreiben an das Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main
vom 19. und 26. Mai 1999 die im Vordruck enthaltene Frage c) "Liegen der mitteilenden
Behörde Erkenntnisse vor, daß der Ausländer zur Verhinderung der Rückführung
sich selbst Verletzungen beibringen könnte?" mit "Nein" beantwortet. An dieser
Stelle hätte im ausgefüllten Formular ein Hinweis durch die überstellende Behörde
erscheinen müssen, um den die Rückführung vornehmenden BGS-Beamten die situationsgerechte
Vorbereitung der Rückführungsmaßnahme - u.a. durch Einschaltung eines Arztes
- zu ermöglichen.
Die o.g. Frage ist Bestandteil
eines Fragenkataloges, der gemäß Absprache mit den Ländern vor jeder Rückführung
im Rahmen einer vertrauensvollen und effektiven Zusammenarbeit durch die zuführende
Ausländerbehörde beantwortet wird, um seitens des BGS eine ausreichende Gefährdungsanalyse
vornehmen zu können. Dieser Fragenkatalog wurde in der Vergangenheit auch immer
wieder in Clearing-Stellen-Tagungen behandelt und ist Bestandteil der BGS-internen
"Dienstanweisung für die grenzpolizeiliche Begleitung von rückzuführenden Ausländern
im Luftverkehr"(DA - BL).
In strafrechtlicher Hinsicht
war Herr AGEEB in der Bundesrepublik Deutschland bereits mehrfach in Erscheinung
getreten. In den Jahren 1995 und 1998 wurde Herr AGEEB durch Strafbefehl wegen
versuchter Nötigung rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt.
1999 wurde gegen ihn ein Strafbefehl wegen versuchter Störung öffentlicher Betriebe
erlassen, in dem er ebenfalls rechtskräftig mit einer Geldstrafe belegt wurde.
Die Staatsanwaltschaft Itzehoe
hatte am 22. Januar 1998 Anklage gegen Herrn AGEEB wegen sexueller Beleidigung
einer Schülerin erhoben. Das Verfahren war jedoch am 22. Januar 1999 wegen unbekannten
Aufenthaltes des Herrn AGEEB gem. § 205 StPO wegen Abwesenheit vorläufig eingestellt
worden.
Weiterhin wurde gegen ihn
ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe aufgrund einer Anzeige
seiner geschiedenen Ehefrau wegen Vergewaltigung in der Ehe eingeleitet. Auch
dieses Verfahren war wegen unbekannten Aufenthaltes des Angeschuldigten am 2.
Juni 1998 gem. § 205 StPO vorläufig eingestellt worden.
Aufgrund der geschilderten
Vorfälle wurde Herr AGEEB anläßlich der Vorbereitung seiner Rückführung vom
Regierungspräsidium Karlsruhe - Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge - gegenüber
dem Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt am Main als gewalttätig und renitent
eingestuft. Dementsprechend wurde Herr AGEEB am 28. Mai 1999 um 10.45 Uhr durch
Beamte der Landespolizei Baden-Württemberg mit auf dem Rücken gefesselten Händen
an den BGS am Flughafen Frankfurt/Main übergeben, um ihn über Kairo/Ägypten
nach Khartoum/Sudan rückzuführen. Sodann wurde er in eine Gewahrsamszelle verbracht
und ihm die Stahlfesseln abgenommen. Anschließend wurde sein Gepäck und seine
Bekleidung im Rahmen der Luftsicherheitskontrolle überprüft. Während der Durchsuchung
leistete der Rückzuführende keinen Widerstand. Im Anschluß daran wurde er mit
Plastikfesseln an Händen und Füßen gefesselt.
Dem Rückzuführenden wurde
zu seinem Schutz ein handelsüblicher lntegralhelm - ohne Visiereinrichtung -
aufgesetzt, der ihm zu einem späteren Zeitpunkt wieder abgenommen wurde. Während
des weiteren Aufenthalts in der Gewahrsamszelle wurde Herr AGEEB in regelmäßigen
Abständen überwacht. In Gesprächen mit den Begleitbeamten deutete Herr AGEEB
an, daß er lieber Suizid begehen würde, als in den Sudan zurückzukehren.
Gegen 13.45 Uhr wurde der
Rückzuführende in gefesselten Zustand durch fünf Polizeivollzugsbeamte des BGS
- darunter die drei vorgesehenen BegIeitbeamten - mit einem Dienstfahrzeug zum
Flugzeug gebracht. Während der Fahrt zeigte Herr AGEEB keine Anzeichen von Renitenz.
Erst nach dem Stillstand des Fahrzeuges an der Halteposition des Flugzeugs schlug
Herr AGEEB seinen Kopf gegen die Fensterscheibe des Fahrzeugs. Nachdem diese
Handlung zu keiner offensichtlichen Verletzung führte, wurde ihm der Integralhelm
erneut zu seinem Schutz aufgesetzt. Im Anschluß mußte Herr AGEEB in das Flugzeug
getragen werden, da er sich weigerte, es freiwillig zu betreten. Er wurde sodann
auf dem Mittelsitz der letzten Dreier-Sitzreihe des Flugzeugs angeschnallt,
wobei aus Sicherheitsgründen weder die Fesselung noch der lntegralhelm abgenommen
wurden. Um die Fesselung zu verdecken, wurde eine Decke über die Oberschenkel
von Herrn AGEEB gelegt. Die Außentüren des Flugzeugs wurden um 14.40 Uhr geschlossen.
Der Start erfolgte um 15.18 Uhr.
Als das Flugzeug zum Start
rollte, versuchte Herr AGEEB, sich - trotz Fesselung und angelegtem Sitzgurt
- aus dem Sitz zu stemmen, und er begann laut zu schreien. Die beiden Beamten,
die zu seinen Seiten saßen, drückten Herrn AGEEB daher in seinen Sitz zurück
und dessen Oberkörper nach vorne in Richtung Oberschenkel. Der dritte Beamte,
der den Platz direkt vor Herrn AGEEB eingenommen hatte, drückte zusätzlich dessen
Kopf nach unten. In dieser Haltung wurde der Rückzuführende während des gesamten
Startvorgangs festgehalten. Da der sudanesische Staatsangehörige bei einem kurz
vor dem Start mit den Begleitbeamten geführten Gespräch Selbstmordabsichten
geäußert hatte, fragten die Begleitbeamten den Sudanesen mehrmals, ob er "OK"
sei, was dieser nach Angaben der Beamten daraufhin auch bestätigt habe. Zudem
kontrollierten die Beamten zweimal den Puls des Rückzuführenden, ohne hierbei
Auffälligkeiten festzustellen.
Als die Begleitbeamten
Herrn AGEEB nach dem Erlöschen der Anschnallzeichen wieder aufrichten wollten,
stellten sie fest, daß seine Augen geschlossen waren und er nicht mehr reagierte.
Da Herr AGEEB kein Lebenszeichen von sich gab, wurde das Flugpersonal gebeten,
nach einem Arzt unter den Passagieren zu fragen. Es meldeten sich drei Ärzte,
die ca. 10 bis 15 Minuten lang versuchten, den Betroffenen wiederzubeleben.
Sie konnten jedoch nur noch den Tod von Herrn AGEEB feststellen. Aufgrund dieser
Sachlage entschied der Pilot des Flugzeugs, außerplanmäßig in München zu landen.
Die Landung erfolgte um 16.58 Uhr. Nach der Landung betraten u.a. drei Beamte
der Landespolizei die Maschine, befragten die Passagiere und nahmen deren Personalien
auf.
Gegen 18.10 Uhr traf eine
Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Landshut am Ort des Geschehens ein und
ließ sich über den Sachstand informieren und befragte die Beamten informatorisch.
Gegen 18.20 Uhr gab sie die Maschine zum Weiterflug frei.
2. Aussetzung der vom
BGS begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg und weitere Maßnahmen
Nach Anordnung von Herrn
Bundesinnenminister Schily dürfen einstweilen keine Rückführungen unter Beteiligung
des BGS auf dem Luftweg erfolgen, sofern mit Widerstandshandlungen der Rückzuführenden
zu rechnen ist.
Rückführungen mit Unterstützung (Begleitung) des BGS können jedoch nach wie
vor durchgeführt werden, wenn eine Begleitung zur Gewährleistung der ärztlichen
Versorgung erforderlich ist oder rein vorsorglich aufgrund der hohen Anzahl
von Rückzuführenden erfolgt, ohne daß Anhaltspunkte für Widerstandshandlungen
vorliegen. Eigene Rückführungsmaßnahmen der Länder werden hierdurch nicht berührt,
d.h., die Länder können - wie auch schon zuvor - Abschiebungen in eigener Verantwortung
durchführen.
Bis auf die Stadtstaaten
Hamburg und Berlin haben alle Bundesländer seit dem 29. Mai 1999 keine
begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg mehr durchgeführt. In Bremen und Niedersachsen
laufen zur Durchführung solcher Rückführungen entsprechende Planungen. Die Bundesländer
Brandenburg, Bayern, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
und Nordrhein-Westfalen wollen bei längerer Fortdauer der Aussetzung den Einsatz
von eigenen Kräften prüfen. Der BGS hat sowohl am 8 Juni 1999 als auch am 15.
Juni 1999 begleitete Sammelrückführungen nach Vietnam durchgeführt.
Durch die Aussetzung der
Rückführungen durch den BGS soll aus Vorsorge- und Fürsorgegründen der notwendige
Freiraum geschaffen werden, um die derzeitige Rückführungspraxis des BGS zu
überprüfen und um zukünftig einen solchen Fall unbedingt zu vermeiden. Hierfür
ist auch die Klärung der Todesursache von Herrn AGEEB durch die Staatsanwaltschaft
von erheblicher Bedeutung.
Zur Überprüfung der Rückführungspraxis und der damit verbundenen Anwendung von
Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges wurde am 31. Mai 1999 eine Ad-Hoc-Arbeitsgruppe
"Begleitete Rückführung Luftweg" eingerichtet.
Ferner wurden sämtliche zentralen und dezentralen Fortbildungsmaßnahmen, die
das Thema "Begleitete Rückführung auf dem Luftweg" zum Inhalt haben, am 3. Juni
1999 mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres ausgesetzt.
Ziel ist eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Fortbildungsinhalte im Hinblick
auf etwaige neue Erkenntnisse, die möglicherweise nach abschließender Bewertung
aus dem Todesfall des Herrn AGEEB gezogen werden können.
Mit Schreiben des Herrn
Staatssekretärs Schapper vom 9. Juni 1999 wurden die Abteilungen Bundesgrenzschutz
und Polizeiangelegenheiten des Bundesministeriums des Innern sowie ihr jeweils
nachgeordneter Geschäftsbereich aufgefordert, zu einem Fragenkatalog Stellung
zu nehmen. Die Stellungnahmen des nachgeordneten Bereiches werden zur Zeit noch
ausgewertet und zu einem Gesamtbericht über die Modalitäten der Rückführung
zusammengefaßt.
Für den 18. Juni 1999 wurde
eine Konferenz mit Polizeifachärzten und Gerichtsmedizinern einberufen, um die
aus ärztlicher Sicht gebotenen Maßnahmen zu erörtern, die sicherstellen, daß
es bei Anwendung von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht zu einer Lebensgefahr
für den Rückzuführenden kommt. Dabei sollen auch medizinische Aspekte des Positional-Asphyxia-Phänomens
(siehe Nr. 3) besprochen werden. Zu der Konferenz sind auch externe Experten
sowie in der Rückführung erfahrene BGS-Beamte eingeladen.
An eine Wiederaufnahme von Rückführungen mit BGS-Begleitung ist erst nach genauerer
Kenntnis der Todesursache von Herrn AGEEB gedacht. Den Ländern bleibt es in
der Zwischenzeit unbenommen, Rückführungen in eigener Verantwortung durchzuführen.
3. Das Positional-Asphyxia-Phänomen
Medizinische Untersuchungen
in den USA über plötzliche Todesfälle anläßlich von Festnahmen nach hoher Zwangsanwendung
haben ergeben, daß der Tod in den untersuchten Fällen aufgrund heftigster körperlicher
Anstrengung verbunden mit hohem Sauerstoffverbrauch bei gleichzeitiger erheblicher
Einschränkung der Atmung eingetreten ist. Dieses Zusammentreffen mehrerer Faktoren
kann zu einer Hirnschädigung durch Sauerstoffmangel (Positional-Asphyxia-Phänomen)
führen, das heißt, der Körper verbraucht mehr Sauerstoff als ihm die Atmung
wieder zuführen kann.
Diese Gefahr ist besonders dann gegeben, wenn der durch heftigen Widerstand
ohnehin atemlose Festgenommene nach Aufgabe seines Widerstandes - möglicherweise
wegen bereits eintretender mangelnder Sauerstoffversorgung - aus Sicherheitsgründen
in der Festnahmeposition gehalten wird und dabei zum Beispiel bäuchlings auf
dem Boden fixiert bleibt und ggf. noch zusätzlich niedergedrückt wird.
Auf dieses Phänomen, das
vor dem Todesfall AGEEB bei der deutschen Polizei lediglich vereinzelt - z.B.
beim Polizeipräsidium Frankfurt/Main und beim Bundeskriminalamt - bekannt war
und das auch noch nicht eingehend untersucht wurde, ist das Bundesministerium
des Innern erstmals im Zuge seiner Untersuchungen im Todesfall AGEEB gestoßen:
- Ein vorläufiger
Bericht des Polizeipräsidiums Frankfurt/Main vom 18. Dezember 1998, der
sich mit dem Phänomen befaßt, wird derzeit im hessischen Innenministerium
geprüft und ist noch nicht bundesweit amtlich bekannt gemacht worden.
- Mit Schreiben
vom 2. Februar 1999 (Eingegangen beim BKA am 5. Februar 1999) hat das
hessische Innenministerium das Bundeskriminalamt um Stellungnahme gebeten,
ob dort vergleichbare Kenntnisse zu dem Phänomen vorliegen.
- Eine telefonische
Umfrage bei einigen ausgewählten Bundesländern ergab, daß auch dort diese
vorläufige Handlungsanweisung des Polizeipräsidiums Frankfurt/Main nicht
bekannt ist.
Ein Unterausschuß der lnnenministerkonferenz
"Führung, Einsatz und Kriminalitätsbekämpfung" hat sich mittlerweile der Thematik
angenommen und mit Schreiben vom 8. Juni 1999 erläuternde Unterlagen an seine
Mitglieder versandt.
Ob der Tod des Herrn AGEEB
auf das oben beschriebene Phänomen oder aufgrund anderer Ursachen, wie zum Beispiel
körperliche Vorschäden, zurückzuführen ist, muß letztlich dem abschließenden
Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main vorbehalten
bleiben.
4. Tod des nigerianischen
Staatsangehörigen BANKOLE anläßlich seiner Rückführung im Jahr 1994
Der nigerianische Staatsangehörige
BANKOLE verstarb 1994 bei seiner Rückführung. Aufgrund von Widerstandshandlungen
wurde er durch die Begleitbeamten gefesselt. Ferner wurde ihm ein selbst hergestellter
Mundschutz angelegt, um die Beamten vor Bissen zu schützen. Außerdem wurde ihm
durch einen Arzt ein Beruhigungsmittel verabreicht. Wie die späteren staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungen ergaben, hatte Herr BANKOLE einen Herzfehler und verstarb aufgrund
eines Herzversagens.
Die staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren
gegen die Begleitbeamten wurden nach § 170 (2) StPO eingestellt, gegen den behandelnden
Arzt nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Auflage.
Anläßlich dieses Vorfalls wurden die Maßnahmen des Bundesgrenzschutzes im Zusammenhang
mit der Rückführung ausländischer Staatsangehöriger umfassend überprüft. In
der Folge wurde die Verabreichung von Medikamenten ebenso wie der Einsatz von
Klebeband oder eines Beißschutzes zum Verschließen des Mundes durch das Bundesministerium
des Innern untersagt. In diesem sachlichen Zusammenhang wurde außerdem ein lntegralhelm
ohne Visiereinrichtung für die Rückführung zugelassen, um die Beamten vor Bißverletzungen
und den Rückzuführenden vor Selbstverletzungen des Kopfes zu bewahren.
Die Verwendung
von lntegralhelmen wurde von dem Frankfurter Arzt Claus Metz in seinem
Schreiben vom 19. Oktober 1995 vorgeschlagen.
Anläßlich eines Ad-Hoc-Besuches
des Anti-Folter-Ausschusses der EU auf dem Flughafen Frankfurt/M. im Mai 1998
wurden die Delegierten ausführlich über den Einsatz des Integralhelmes informiert.
Kritik an der Verwendung dieses Helmes äußerte der Ausschuß nicht. Er empfahl
jedoch in seinem Bericht, den Einsatz dieses Helmes in der Rückführungsdokumentation
festzuhalten, da dies bislang nicht der Fall war. Diese Anregung wurde unmittelbar
nach dem Besuch des Anti-Folter-Ausschusses umgesetzt.
5. Tod eines nigerianischen
Staatsangehörigen bei seiner Rückführung durch österreichische Behörden
Nach dem Tod eines Rückzuführenden
in Österreich am 01. Mai 1999 wurde auf Veranlassung von Herrn Bundesminister
Schily die Rückführungspraxis des Bundesgrenzschutzes erneut überprüft. Dabei
ist festgestellt worden, daß die Umstände, die offenbar zu dem Tod des Ausländers
führten, die Rückführungspraxis des Bundesgrenzschutzes nicht berühren. Nach
Mitteilungen der Presse verstarb der Rückzuführende durch Ersticken, da ihm
die Begleitkräfte den Mund mit einem Klebeband verschlossen haben sollen. Im
Bundesgrenzschutz ist der Einsatz von Klebeband oder eines Beißschutzes in Form
eines Knebels zum Verschließen des Mundes seit dem Jahr 1994 bei Rückführungen
ausdrücklich untersagt. Zudem wird jeder Beamte, der mit der Begleitung von
Rückzuführenden beauftragt ist, hierüber ausdrücklich mit der Aushändigung eines
Merkblattes - gegen Unterschrift - belehrt.
Aus der österreichischen
"Richtlinie für die Organisation und Durchführung von Abschiebungen auf dem
Luftwege" vom 28. Mai 1999 geht hervor, daß die Verwendung von Klebebändern,
Leukoplast oder ähnlichen Produkten ausnahmslos untersagt ist. Die Verwendung
von lntegralhelmen nach deutschem Vorbild ist von den österreichischen Behörden
nicht übernommen worden, mit der Begründung, daß man Verletzungen der eigenen
Beamten (z.B. durch Kopfstöße des Rückzuführenden mit dem lntegralhelm) nicht
riskieren will.
6. Allgemeines zur Rückführung
auf dem Luftweg
Im Jahr 1998 mußten von
den bundesweit über 42.000 durchgeführten Rückführungen über 4.000 Rückführungen
durch insgesamt mehr als 9.000 Sicherheitskräfte begleitet werden. Dies bedeutet,
daß im Durchschnitt jede zehnte Rückführung begleitet wurde. Hierbei wurden
41 .Polizeivollzugsbeamte - zum Teil erheblich - verletzt. Am Frankfurter Flughafen
kam es im Zeitraum vom 01. Januar 1998 bis zum 30. April 1999 zu 33 Fällen von
Widerstandshandlungen gegen Polizeivollzugsbeamte in Verbindung mit einer Körperverletzung
der Beamten. In 10 Fällen kam der lntegralhelm ohne Visiereinrichtung im Jahr
1998 zum Einsatz.